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Gebührenübersicht

Instrumental-Vokal-Unterricht

Die Ersteinteilung erfolgt in der Regel mit 22,5 Min. Einzelunterricht. Bei bestimmten Voraussetzungen kann der Unterricht auf Antrag aufgestockt werden.


Dauer

Art

monatl. Gebühr

 

 

monatl. Gebühr
- Erwachsene -

 

 

 

 

22,5 Min.

Einzel

42,00 €

 

 

47,00 €

 

 

 

 

30,0 Min.

Einzel

56,00 €

 

 

62,00 €

 

 

 

 

45,0 Min.

Einzel

84,00 €

 

 

94,00 €

 

 

 

 

30,0 Min.

2 er-Gruppe

33,00 €

 

 

37,00 €

 

 

 

 

45,0 Min.

2 er-Gruppe

42,00 €

 

 

47,00 €

 

 

 

 

45,0 Min.

3 er-Gruppe

36,00 €

 

 

40,00 €

 

 

 

 

45,0 Min.

4 er/ 5 er Gruppe

29,00 €

 

 

33,00 €

 

 

 

 

60,0 Min.

4 er/ 5 er Gruppe

33,00 €

 

 

37,00 €

 

 

 

 




 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fach

monatliche
Gebühr ab Januar 2010

Bemerkung

Klanggarten

22,00 €

Familienpreis

Klangkindergarten

22,00 €

 

MFE

22,00 €

 

MGA

22,00 €

 

Musikwerkstatt

22,00 €

 

MFE, Musikwerkstatt und MGA mit 5 Kindern

27,00 €

 

Chor

11,00 €
15,00 € (Erw.)

bei gleichzeitigem MFE-/MGA-/ Musik-AG oder Instrumentalunterricht kostenlos

Theorie

6,00 €

bei gleichzeitigem MFE-/MGA-/ Musik-AG oder Instrumentalunterricht kostenlos

Spielkreis / Band / Orchester

5,00 €

bei gleichzeitigem MFE-/MGA-/ Musik-AG oder Instrumentalunterricht kostenlos

Leihinstrumente

8,00 €

inkl. Versicherung

 

Die Unterrichtsgebühren sind so kalkuliert, dass in den Schulferien durch bezahlt wird.


Geschwister- bzw. Mehrfachermäßigung

Besuchen Geschwister ohne eigenes Einkommen gleichzeitig die Musikschule oder wird ein Kind in zwei oder mehr Instrumentalfächern unterrichtet, so gilt automatisch folgende Ermäßigungsregelung: bei 2 Geschwistern / Elementar-/Instrumentalfächern = 10 %

bei 3 Geschwistern / Elementar-/Instrumentalfächern = 25 %

bei 4 Geschwistern / Elementar-/Instrumentalfächern = 40 %

bei 5 Geschwistern / Elementar-/Instrumentalfächern = 50 %

Ausgenommen von dieser Regelung sind alle Ergänzungsfächer, der Frühkindliche Unterricht (Baby, Klanggarten, Klangkindergarten), der Erwachsenenunterricht sowie die Leihgebühren für die Instrumente.

 

Sozialermäßigung

Das Schulgeld kann auf Antrag nach § 90 KJHG (SGB VIII) in der jeweils geltenden Fassung um 50% ermäßigt werden, wenn den Minderjährigen oder deren Erziehungsberechtigten die Aufbringung des Schulgeldes aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.  

Hierfür ist ein Einkommensnachweis erforderlich.

Die Sozialermäßigung kann ab dem 2. Unterrichtstrimester gewährt werden. Voraussetzung ist neben den wirtschaftlichen Verhältnissen eine positive Beurteilung durch die Lehrkraft.